Über das Einräumen von Nutzungsrechten

Für seine Entwürfe berechnet der Designer außer einem Honorar für die geleistete Arbeit auch die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte. Dieser Umstand ruft oftmals Unverständnis seitens der Kunden hervor und belastet die Geschäftsbeziehungen. Die Folge ist, dass der verunsicherte Designer mitunter ganz auf das Honorar aus den Nutzungsrechten verzichtet und somit seine Leistung nicht nur unter Wert verkauft, sondern dem Kunden ein weniger wertvolles Produkt auf rechtlich wackeligen Füßen überlässt. – Was also hat es mit den Nutzungsrechten auf sich?

Rein rechtlich gesehen, kommt zwischen einem Auftraggeber und dem Designer ein „Arbeitswerkvertrag mit lizenzrechtlichem Einschlag im Sinne des Urheberrechtsgesetzes“ (BGB) zustande. Diese für alle Beteiligten bindende rechtliche Grundlage sieht ein Nutzungshonorar ausdrücklich vor. Das Urheberrecht als Bestandteil des BGB ist ein lebenslanges, unveräußerliches Persönlichkeitsrecht des Urhebers. Er kann das Eigentum oder die Nutzung an seinen Werken ganz oder teilweise an Dritte veräußern – sein Urheberrecht bleibt davon unberührt.

Neben dem rechtlichen Aspekt kommt noch ein ökonomischer hinzu. Und zwar stellt das Kommunikationsdesign für ein Unternehmen immer auch einen Mehrwert dar, der in unmittelbarer Abhängigkeit zur Nutzung steht. Ein lokal arbeitendes kleineres mittelständisches Unternehmen, das seine Werbung auf ein paar wenige Werbemittel wie Geschäftspapiere, Flyer, Website und vielleicht noch auf eine Fahrzeugbeschriftung beschränkt, nutzt sein Kommunikationsdesign doch ganz anders als ein weltweit operierender Konzern. Folglich ist auch die aus der Gestaltung resultierende wirtschaftliche Wertschöpfung eine andere und also für die Berechnung des Honorars relevant.

Für die Kalkulation eines Nutzungshonorars ist die Ermittlung der Nutzungsfaktoren – Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsumfang – erforderlich. Abhängig von der wirtschaftlichen Wertschöpfung liegt der sich daraus ergebende Multiplikator zwischen dem 0,5- bis 6,2-fachen des Entwurfshonorars. Das Gesamthonorar berechnet sich aus dem Entwurf, den eingeräumten Nutzungsrechten und aus der fachgerechten Umsetzung des Designs, also der Reinzeichnung.

Designer sind Kreative und Handwerker zugleich

Verzichtet ein Designer auf die Einräumung der Nutzungsrechte, berechnet also weder die aus seinen Werken resultierende wirtschaftliche Wertschöpfung noch sein geistiges Eigentum als Urheber, reduziert er seine Arbeit auf die reine Handwerksleistung. Diese fällt ja zusätzlich zum Entwurf in Form der Reinzeichnung auch an und wird mit Stundensatz nach Zeitaufwand kalkuliert. Die eigentliche Arbeit des Designers ist jedoch die eines Kreativen, der auch sein Handwerk versteht. Die Grundlage dieser kreativen Arbeit bildet immer eine Konzeption – und die ist sein unveräußerliches geistiges Eigentum. Räumt er an diesem zum Zwecke der Wertschöpfung ein Nutzungsrecht ein, muss es vom Auftraggeber auch gebührend honoriert werden.

Für den Auftraggeber ist es immer auch wichtig um die Rechte von Geschäftspartnern zu wissen und diese bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen. Einem Vertragsverhältnis sollte deshalb immer ein schriftliches Angebot vorausgehen, in dem die Einräumung und der Umfang der Nutzungsrechte klar definiert sind. Auch in der Rechnung sollten die eingeräumten Nutzungsrechte noch einmal aufgeführt werden. Denn was nicht schriftlich erfasst wurde, ist interpretierbar und kann im Nachhinein zu unvorhergesehenen und unbeabsichtigten Folgen führen.

Grundsätzlich haben die Kunden sogar Vorteile von den ihnen eingeräumten Nutzungsrechten: Kleinere Firmen zahlen für ihr Kommunikationsdesign nicht soviel, wie größere Auftraggeber, die mehrere Kampagnen in den unterschiedlichsten Medien fahren. Außerdem können sie aus eigenem Recht klagen, bspw. wenn ihr Logo woanders in ähnlicher Form verwendet wird.

Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt

Letzteres wiederum ist auch in Bezug auf die Verwendung von Materialien (Bilder, Texte, Logos, etc.), die dem Designer zur Überarbeitung ausgehändigt werden, interessant. – Erwirbt ein Dritter das Eigentum an einem Werk, bedeutet das nicht automatisch, dass er damit machen kann, was er will. Oft berechtigt der Besitz eines Werkes nicht einmal zu seiner weiterführenden Nutzung. Liefert also ein Kunde Material, das dem Urheberrecht unterliegt, benötigt er für dessen Überarbeitung die dafür eingeräumten Nutzungsrechte. Der Auftraggeber steht hier in der Verantwortung und hat den Designer von Rechtsansprüchen Dritter frei zu halten, was dieser üblicherweise in seinen AGB genau so formuliert.

Darüber hinaus haftet auch der Designer verschuldensunabhängig z.B. bei einer Logoentwicklung, wenn diese Entwicklung fremde Marken-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte verletzt. Eine Urheberrechtsverletzung setzt nicht etwa ein vorsätzliches Handeln des Designers voraus. Darum ist eine Haftungsbegrenzung für Urheberrechtsverletzungen in seinen AGB unerlässlich. Urheberrechtsverletzungen stellen ein Offizialdelikt nach StGB dar und werden nach Bekanntwerden strafrechtlich, also staatlicherseits verfolgt und geahndet – und zwar unabhängig von späteren zivilrechtlichen Schadenersatzklagen des geschädigten Urhebers.

Fazit: Gestaltungsentwürfe sind geschützte Werke eines Urhebers. Seine Arbeit bietet dem Kunden einen Mehrwert in Abhängigkeit zur Nutzung und muss dementsprechend vergütet werden.

Herzliche Grüße aus Berlin,
Klaus-Dieter Knoll
Grafikdesign, Webdesign, Mediengestaltung

 

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